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AGB

Bernadette Grimmenstein
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bildproduktionen, die Lieferung von Bildern und die Vergabe von Lizenzen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1. Die Produktion von Bildern, die Lieferung und elektronische Übermittlung von Bildern sowie die Vergabe von Bildlizenzen
durch Bernadette Grimmenstein („Fotografin“) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht
anerkannt und werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Vertragspartner („Auftraggeber“) ist derjenige, der die Fotografin mit der Anfertigung von Bildern beauftragt, Bilder aus
dem Archiv anfordert oder Nutzungsrechte (Lizenzen) einholt.

2. Auftragsproduktionen
2.1. Auftragsabwicklung
2.1.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Fotografin den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die
fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren
Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.1.2. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an
denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und
Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.
Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch die Fotografin (Ziffer
4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen die Fotografin Nutzungsrechte einräumt oder auf die sie solche Rechte überträgt.
2.1.3. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte
gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten,
dass die Fotografin gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die der Fotografin aus der Unterlassung
notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
2.1.4. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht
durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist der Fotografin Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt
nachzuholen.
2.1.5. Die Fotografin wählt die Bilder aus, die sie dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt.
Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.1.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen
Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Fotografin zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln
muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der
Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

2.2. Honorare und Nebenkosten
2.2.1. Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht sie nur anzuzeigen, wenn eine
Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2.2. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin
auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
2.2.3. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus,
sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
2.2.4. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der Fotografin im
Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Reisen, Übernachtungen,
Modellbuchung). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die der Fotografin durch besonders aufwendige Bilder
(z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.
2.2.5. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende
Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum,
kann die Fotografin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.2.6. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei der Fotografin angefallen sind.
2.2.7. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.

3. Anforderung von Archivbildern
3.1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv der Fotografin anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer
eines Monats ab Datum des Lieferscheins bzw. Leihscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein
Lizenzvertrag zustande, sind bis zum Ablauf der Frist sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern
gespeichert hat, zu löschen.
3.2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung
bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
3.3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden,
stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
3.4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann die Fotografin eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art
und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich
der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

4. Erwerb und Umfang von Nutzungsrechten (Lizenzen), Verwendung von Bildern
4.1. Nutzungsrechte (Lizenzen)
4.1.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzfähige Nutzungsrechte
am fotografischen Urheberrecht in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eingeräumt werden grundsätzlich nur urheberrechtliche
Nutzungsrechte an den Bildern. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Gelieferte bzw. elektronisch übermittelte Bilder bleiben
stets Eigentum der Fotografin.
4.1.2. Für jede Nutzung sind Nutzungsrechte einzuholen. Jede Nutzung der Bilder ist honorarpflichtig
4.1.3. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung
des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Online-Nutzungsrechte erwirbt
der Auftraggeber erst mit der Einrichtung technischer Schutzmaßnahmen gemäß Ziffer 4.3.4
4.1.4. Die Umgestaltung und/oder Bearbeitung von Bildern ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Fotografin nicht
zulässig.
4.1.5. Die Weitergabe von Bildern an Dritte und die Übertragung/Unterlizenzierung der vom Auftraggeber erworbenen
Nutzungsrechte auf/an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Das gilt auch für die Weitergabe
von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sowie für das Einreichen von Bildern im Rahmen der Beteiligung an
Wettbewerben. Die Fotografin ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines
angemessenen Honorars abhängig zu machen.
4.1.6. Bei Auftragsproduktionen bleibt die Fotografin, ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte,
berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke
selbst zu verwerten.

4.2. Urhebervermerk
4.2.1 Bei jeder Bildnutzung ist die Fotografin als Urheberin zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
Die Urhebernennung lautet: Bernadette Grimmenstein
4.2.2. Bei der Nutzung auf Social Media-Plattformen und auf medienweitergebenden Plattformen hat die Urhebernennung
als Wasserzeichen im Bild zu erfolgen.

4.3. Digitale Bildverarbeitung
4.3.1. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder
auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und
Verbreitung erfordert.
4.3.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert
werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind,
bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber.
4.3.3. Die dem Auftraggeber überlassene digitalen Bilder enthalten Metadaten, sog. IPTC-Daten, mit Informationen über die
Fotografin als Urheberin sowie zu den Modalitäten und Bedingungen der Nutzung. Das Entfernen oder Verändern der Metadaten
ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Fotografin nicht zulässig.
4.3.4. Der Auftraggeber hat technische Schutzmaßnahmen einzurichten, die den Zugang zu den ihm überlassenen Bildern
beschränken und verhindern, dass die von ihm mit Zustimmung der Fotografin im Internet wiedergegebenen Bilder von Dritten
insbesondere mittels Inline-Links und Frames als Embedded Content in ihre Internetseiten eingebunden werden.

4.4. Rechte Dritter
4.4.1. Die Fotografin räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat
die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen
oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen
Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und
Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen
der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von der Fotografin ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert
worden ist.
4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten
und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die
Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der
Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch die
Fotografin (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen die Fotografin Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche
Rechte überträgt.
4.4.3. Der Auftraggeber hat die Fotografin von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder
Rechtsverfolgung freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2 resultieren.
Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2 gelten auch dann, wenn die Fotografin die aufzunehmenden Personen
oder Objekte selbst auswählt, sofern sie den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die
notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten
auswählen und zur Verfügung stellen kann.
4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er
verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch die Fotografin (Ziffer 4.1.6) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte,
denen die Fotografin Nutzungsrechte einräumt oder auf die sie solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber
sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen, oder aber er selbst auf Personenaufnahmen
abgebildet ist.

5. Haftung und Schadensersatz
5.1. Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks
von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, für die die Fotografin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
5.2. Die Fotografin haftet nicht für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und
markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
5.3. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben,
verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen
Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
5.4. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.5. Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben,
der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu
leisten. Die Fotografin ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von
200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs
bleibt der Fotografin vorbehalten.

6. Vertragsstrafe
6.1. Bei schuldhafter unberechtigter, d.h. ohne Zustimmung der Fotografin erfolgter Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung,
Archivierung, Weitergabe eines Bildes an Dritte oder Übertragung/Unterlizenzierung von Nutzungsrechten auf/an Dritte sowie
sonstiger unberechtigter Nutzung durch den Auftraggeber ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen
vereinbarten Nutzungshonorars für jeden Fall zu fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zum Nutzungshonorar, ist als Vertragsstrafe
das Fünffache desjenigen Nutzungshonorars zu zahlen, das sich bei Anwendung der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung
gültigen Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm) ergibt. Alternativ kann die Fotografin als Vertragsstrafe
das Fünffache ihres üblichen Nutzungshonorars fordern, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie für die in Frage stehende
Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der mfm-Bildhonorarliste ausgewiesene Honorar berechnet. Unabhängig davon, wie
das Nutzungshonorar im konkreten Fall ermittelt wird, beträgt die Vertragsstrafe mindestens 500,00 € für jeden Fall. Die Geltendmachung
eines Schadenersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
6.2. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung schuldhaft die Benennung der Fotografin oder erfolgt die Benennung nicht beim
Bild oder als Wasserzeichen im Bild bei der Nutzung auf Social Media-Plattformen und auf medienweitergebenden Plattformen, ist
Ziffer 6.1 analog anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Vertragsstrafe nicht das Fünffache, sondern 100% des Nutzungshonorars,
mindestens jedoch 200 € für jeden Fall zu zahlen sind. Der Fotografin bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
vorbehalten.

7. Statut und Gerichtsstand
7.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtsstand
vereinbart.

[Herausgegeben vom BVAF 04-2019]

Hamburg 06-2019.